Coronavirus: Praxisinformation zum Kodieren von SARS-CoV-2
Neue Vorgaben der WHO
Wir möchten Sie über Änderungen bei der Kodierung von SARS-CoV-2 informieren. Hintergrund sind neue Vorgaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO). So werden ab dem zweiten Quartal mit dem Kode U07.2 ! die „Verdachtsfälle“ kodiert, bei denen eine klinisch-epidemiologische COVID-19-Infektion diagnostiziert wurde, die durch einen Labortest nicht nachgewiesen werden konnte. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) weist darauf hin, dass die Ärzte diesen neuen Kode erst ab 1. April anwenden müssen, folglich sind Änderungen oder ein „Umkodieren“ in der Abrechnung für das erste Quartal 2020 nicht erforderlich.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat dazu eine Praxisinformation mit Erläuterungen und Kodierbeispielen erstellt, die ich Ihnen für Ihre Mitglieder beifüge. Außerdem erhalten Sie die aktuelle Fassung der Praxisinformation zur Verdachtsabklärung mit einer Präzisierung zur Meldepflicht.
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